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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
    Mit der Anforderung des Exposés und Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerkunde) und Skyline Immobilien ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.
  2. Vertraulichkeit-Weitergabeverbot
    Die von Skyline Immobilien übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt, sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Skyline Immobilien untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision.
  3. Angebote
    Die Angebote von Skyline Immobilien erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/-vermietung bleiben vorbehalten. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.
  4. Entstehen des Provisionsanspruchs
    Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises von Skyline Immobilien ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist.
  5. Vorkenntnis
    Ist dem Kunden das Angebot bereits bekannt, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen.
  6. Haftungsbegrenzung
    Die Haftung für fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen, außer bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
  7. Informationspflicht nach VSBG

Skyline Immobilien ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen Skyline Immobilien und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist München.
  2. Salvatorische Klausel
    Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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